Pflanzenschutz und Gift
Eine Sammlung verschiedener Merkblätter und Hinweise
Allgemeines zum neuen Chemikalienrecht
Fachbewilligung, Voraussetzung und Erläuterungen
Informationen zum neuen Chemikalienrecht
Der Bundesrat hat am 18. Mai 2005 beschlossen, das neue Chemikaliengesetz und die darauf abgestützten Verordnungen auf den 1. August 2005 in Kraft zu setzen. Die Giftgesetzgebung und die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe wurden zu diesem Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt. Parallel dazu wurde die Pflanzenschutzmittelverordnung total revidiert. Sie ist ebenfalls am 1. August 2005 in Kraft getreten.
Das Wichtigste in Kürze
* Die Giftklassen und die entsprechende Kennzeichnung mit
Giftbändern wurden aufgehoben. Stattdessen werden gefährliche Chemikalien
nach den Bestimmungen von EU-Richtlinien eingestuft und gekennzeichnet. Die
Kennzeichnung erfolgt mit Gefahrensymbolen und -bezeichnungen sowie mit standardisierten
Gefahrenhinweisen (sogenannte R-Sätze) und Sicherheitsratschlägen
(sogenannte S-Sätze).
* Das Inverkehrbringen von Chemikalien erfolgt unter Verantwortung des Herstellers
oder des Importeurs (Prinzip der Selbstkontrolle). Zulassungen sind für
eine grosse Mehrzahl der Chemikalien nicht mehr erforderlich.
* Für den Verkehr mit Chemikalien sind keine Bewilligungen mehr notwendig.
Die allgemeinen Giftbewilligungen, die Giftbücher und die Giftscheine wurden
abgeschafft. Für den beruflichen Umgang mit gewissen besonders gefährlichen
Chemikalien sind aber Fachbewilligungen notwendig.
* Bei gewissen Tätigkeiten mit Chemikalien ist der kantonalen Vollzugsbehörde
eine Ansprechperson mitzuteilen. Verkaufsstellen, die besonders gefährlichen
Stoffe und Zubereitungen an das Publikum abgeben, müssen über Mitarbeiter
mit Sachkenntnis verfügen.
* Die Einschränkungen und Verbote für umweltgefährdende Chemikalien,
die bisher in der Stoffverordnung geregelt wurden, sind in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
übernommen worden. Neue Bestimmungen wurden aus dem europäischen Chemikalienrecht
übernommen.
* Das Erstellen von Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg
synthetischen Kältemitteln ist bewilligungspflichtig. Neue und bestehende
Anlagen sind meldepflichtig; sie sind regelmässig auf ihre Dichtigkeit
zu prüfen und zu warten.
Alle Gesetzestexte auf einem Blick
Das neue Recht umfasst sieben Verordnungen des Bundesrats, die sich auf drei verschiedene Gesetze stützen. Um gewisse Bestimmungen dieser Verordnungen zu präzisieren, wurden vom Departement des Innern (EDI) und vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 10 weitere Verordnungen erlassen.
Meldung der Ansprechperson
Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen umgehen, sind nach Art. 25, Abs. 2 des Chemikaliengesetzes
verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu ernennen, welche die Information
zwischen den Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte
sicherstellt.
Betriebe und Bildungsstätte im Kanton Basel-Stadt, die eine der folgenden
Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, dem Kantonalen Laboratorium
die Ansprechperson unaufgefordert mitzuteilen:
* Erstellen von Sicherheitsdatenblättern;
* Abgabe von Chemikalien mit der Kennzeichnung E, T+, T mit den R-Sätzen
R45, R46, R49, R60 oder R61;
* Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an Privatpersonen;
* Berufliche Verwendung von Begasungsmitteln;
* Berufliche Verwendung von Holzschutzmitteln gegen Schädlinge in Wohnbauten;
* Berufliche Verwendung von Biozidprodukten (Rodentizide und Insektizide);
* Verwendung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.
Die Mitteilung der Ansprechperson kann mit folgendem elektronisch ausfüllbaren Formular erfolgen:
F01 Formular für die Mitteilung der Ansprechperson
Weitere Informationen
Die Chemikalienfachstellen der Kantone haben praxisorientierte Merkblätter zu verschiedenen Themen des Chemikalienrechts erarbeitet. Folgende Merkblätter richten sich an verschiedene Personenkreise, die vom neuen Recht betroffen sind:
A01 Hersteller A07 Privatpersonen
A02 Importeure A08 Importeure Eigengebrauch
A03 Berufliche und gewerbliche Verwender A09 Schulen
A04 Detailhandel A10 Fachbewilligung Desinfektion Badewasser
A05 Grosshandel
A11 Gefahrenhinweise & Sicherheitsratschläge
A06 Gemeinden A12 Gefahrensymbole
Fünf Merkblätter enthalten Informationen zum Inverkehrbringen von verschiedenen chemischen Produkten.
B01 Stoffe B04 Pflanzenschutzmittel
B02 Zubereitungen B05 Dünger
B03 Biozidprodukte
Zudem sind sechs weitere Merkblätter zu wichtigen Themen des Chemikalienrechts verfügbar:
C01 Allgemeines zum Chemikalienrecht C04 Sachkenntnis bei der
Abgabe
C02 Sicherheitsdatenblatt C05 Fachbewilligungen
C03 Ansprechperson C06 Selbstkontrolle
Verschiedene Detailbestimmungen des Chemikalienrechts sind in den folgenden Merkblättern aufgeführt:
D01 Offenabgabe von Chemikalien
D02 Abgabepflichten und -verbote im Detailhandel
D03 Abgabepflichten und -verbote an gewerbliche Verwender
D04 Herstellung, Import und Abgabe von Pfeffersprays
D05 Aetherische Öle
D05a Handel mit aetherischen Ölen
D06 Meldepflicht für gefährliche Zubereitungen
Bundesbehörden informieren im Internet auf folgender Adresse: www.cheminfo.ch
Zusätzliche Informationen zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung und zur Pflanzenschutzmittelverordnung sind beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft - www.umwelt-schweiz.ch - und beim Bundesamt für Landwirtschaft - www.blw.admin.ch - verfügbar.
Zugang zu den Rechtstexten
Gesetze:
- Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1)
- Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01)
- Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1)
Bundesratsverordnungen:
- Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11)
- Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12)
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81)
- Verordnung über die gute Laborpraxis (GLPV, SR 813.112.1)
- PIC-Verordnung (ChemPICV, SR 814.82)
- Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV, SR 813.153.1)
- Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161)
Departementsverordnungen:
- Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson (VAP, SR 813.113.11)
- Verordnung des EDI über die Sachkenntnis (VSK, SR 813.131.21)
- Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion
des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB, SR 814.812.31)
- Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung
(VFB-S, SR 814.812.32)
- Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung
mit Begasungsmitteln (VFB-B, SR 814.812.33)
- Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau ( VFB-LG, SR
814.812.34)
- Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB, SR 814.812.35)
- Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W, SR 814.812.36)
- Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Holzschutzmitteln (VFB-H, SR 814.812.37)
- Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit
Kältemitteln (VFB-K, SR 814.812.38)
Informationen für Private
Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide) gefährden die Umwelt, auch wenn sie keiner Giftklasse angehören. Deshalb sind sie seit Anfang 2001 für den Unterhalt von privaten Strassen, Wegen und Plätzen sowie seit 1986 auf Dächern und Terrassen verboten. Für alle Hobbygärtner oder Hausbesitzer gibt es zahlreiche Alternativen zum Gartenunterhalt mit Herbiziden.
Warum gibt es das Verbot?
Herbizide - auch giftklassefreie Produkte - gefährden die Umwelt. Beim Einsatz auf befestigten Flächen wie Strassen, Wegen und Plätzen kann der Boden die chemischen Stoffe nicht zurückhalten, weil eine biologisch aktive Schicht fehlt. Regen wäscht sie ins Grundwasser aus oder transportiert sie via Kanalisation in Bäche, Flüsse und Seen. Dort beeinträchtigen die Wirkstoffe Kleinlebewesen, stören das ökologische Gleichgewicht und gefährden das Grundwasser.
Was für Alternativen gibt es?
Falls eine Bekämpfung der Wildkräuter und Gräser wirklich notwendig ist, achten Sie darauf, ihre natürliche Umgebung nicht unnötig mit Giftstoffen zu belasten. Unter anderem haben sich folgende Massnahmen - ganz ohne Herbizide - bewährt:
* Vorbeugend hilft regelmässiges Wischen, um den Humus
zu entfernen und dadurch das Keimen von Pflanzen zu verhindern.
* Am effektivsten ist Jäten. Die Pflanzen reissen Sie am besten von Hand
mitsamt der Wurzel aus. Fugenkratzer, Wurzelstecher und Hacke erleichtern dabei
die Arbeit.
Weitere Tipps finden Sie im Merkblatt „Auf Gedeih und Verderb", das Sie bestellen können.
Wozu sind Wildpflanzen gut?
Sie bieten zahlreichen Kleintieren und Insekten einen Lebensraum, ob als Ablageplatz für die Eier oder als Quelle von Pollen und Nektar. Aber auch wir profitieren von den Wildpflanzen: Viele haben dank ihrem Reichtum an Vitaminen, Spurenelementen und Mineralstoffen eine Heilwirkung. Einige der anwohnenden Kleintiere fressen ausserdem unsere Schädlinge im Garten.
Unterstützen Sie die natürliche Vielfalt und bestellen Sie Samen wertvoller Wildkräuter, damit auch Ihr Garten schon bald in neuer Pracht erblüht.
Wohin mit alten Herbizidbeständen?
Da Herbizidreste Sonderabfälle sind, gehören sie in die Sonderabfallsammlung oder zur Verkaufsstelle zurück. Keinesfalls dürfen Sie die Produkte ins Lavabo oder WC schütten oder in den Hausabfall werfen.
Wieso sind Herbizide weiterhin im Handel erhältlich?
Das Verbot gilt nur auf Strassen, Wegen und Plätzen sowie Dächern und Terrassen, nicht aber auf bewachsenen Bodenflächen. Beispielsweise im Blumenbeet oder auf dem Rasen sind diese Produkte weiterhin erlaubt. Der unbefestigte Unterbau des Bodens kann hier die chemischen Stoffe besser zurückhalten und dadurch gelangen sie nicht direkt ins Grundwasser.
Fakt ist aber: Die künstlichen Substanzen belasten nicht
nur die Umgebung, sondern gefährden auch uns als Bewohner und Nutzer.
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